Die Wohnungseigentumsverwaltung (WEG-Verwaltung) bezeichnet im deutschen Wohnungseigentumsrecht die Aufgabe des Verwalters, nämlich die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums. Da in vielen Fällen nicht eine bestimmte Person als Verwalter in Erscheinung tritt, sondern die Wohnungseigentümer mit Mitarbeitern eines Verwaltungsunternehmens zu tun haben, wird umgangssprachlich auch dann von der Wohnungseigentumsverwaltung gesprochen, wenn das Organ gemeint ist, das diese Aufgabe erfüllt.
Verwaltung von Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des Wohnungseigentumsgesetz bedeutet Vertretung der Gemeinschaft der Eigentümer und Wahrnehmung deren Interessen für alle Belange, welche das gemeinschaftliche Eigentum betreffen. Die Aufgaben und Befugnisse des Verwalters ergeben sich aus dem Gesetz nach §27 u. §28 WEG und der Gemeinschaftsordnung bzw. der Teilungserklärung.
Kaufmännische Objektbetreuung
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laufende Buchhaltung über sämtliche Einnahmen und Ausgaben der Eigentümergemeinschaft
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Überwachung aller Zahlungseingänge der Wohnungseigentümer, sowie Einleitung eventuell notwendiger Mahnverfahren
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Erstellung der Jahresabrechnungen.
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Übersicht über die Ausgaben der Eigentümergemeinschaft.
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Ansammlung und Darstellung einer Instandhaltungsrücklage.
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Erstellung Wirtschaftspläne.
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Führen der Bankkonten der Eigentümergemeinschaft
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angemessene Feuer- und Haftpflichtversicherung
Technische Objektbetreuung
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Begehungen des gemeinschaftlichen Eigentums zur Beurteilung des Gesamtzustandes (Treppenhäuser, Haustechnik, Dach und Wand)
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Mängelfeststellung
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Bedarf an Reparaturen
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Information über notwendige Sanierungsmassnahmen